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Ob Telefon, Fax oder Datenübertragung - Telekommunikation bildet
die Basis der Informationsgesellschaft. Elektronische Kommunikation
ist ein Wachstumsmarkt. Hohe Wachstumsraten zeigen aber auch die
staatlichen Überwachungsmaßnahmen.
Die Fahnder klagten dennoch über eingeschränkte Befugnisse,
denn sie durften nur öffentlich angebotene Telekommunikation
überwachen.
Abhilfe schafft nun ein Begleitgesetz zum
Telekommunikationsgesetz
(TKG), welches am 30. Oktober 1997 nach einer nur
halbstündigen Beratung im Deutschen Bundestag verabschiedet wurde
und die Überwachungsmöglichkeiten drastisch erweitert.
Damit wurde auch der Weg zur Überwachung von "nicht
öffentlicher" Telekommunikation, wie z.B. in "Corporate Networks"
(firmeninterne Netze), geebnet.
Das Fernmeldegeheimnis in Artikel 10 des Grundgesetzes schützt
zwar vor staatlichem Zugriff, Gesetze dürfen dieses Grundrecht
aber einschränken. Entsprechende Eingriffsbefugnisse zur
Überwachung der Telekommunikation zur Strafverfolgung in
Fällen schwerer Kriminalität fanden sich schon vor dem
Erlaß des neuen Gesetzes in der Strafprozeßordnung (StPO),
dem Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und dem G 10-Gesetz. Von
diesen Befugnissen wurde auch zunehmend Gebrauch gemacht: 1996 wurden
beispielsweise 6183 Telefonanschlüsse der Telekom und 1911
Mobiltelefonanschlüsse verschiedener Anbieter überwacht.
Bis zur Verabschiedung des neuen Begleitgesetzes blieben private
Netze von diesen Überwachungsvorschriften verschont, da die
dort benutzen Systeme keine für die Öffentlichkeit bestimmte
Fernmeldeanlage darstellten. Seit dem 1. Januar 1998 ist
dies jedoch anders. Mit dem Begleitgesetz wurden entscheidende
Erweiterungen im G 10-Gesetz, im Fernmeldeanlagengesetz
(§ 12 FAG) und in der Strafprozeßordnung
(§§ 99,100 StPO) eingeführt, die alle
"geschäftsmäßigen Erbringer von
Telekommunikationsdiensten" zur Mitwirkung an
Überwachungsmaßnahmen verpflichten.
Jeder Verein, jedes kleine Unternehmen, Hotel, Krankenhaus, sogar
Kneipen, die Mitarbeitern oder Gästen das Telefonieren gegen Geld
erlauben, sind davon betroffen. Manuel Kiper, Sprecher der Fraktion
Bündnis90/Die Grünen im Bundestag, äußerte
seine Befürchtungen, daß sogar Wohngemeinschaften, die am
Monatsende ihre Telefonrechnung abrechnen,
"geschäftsmäßige Telekommunikationsdienste"
erbringen und somit zur Überwachung verpflichtet werden kann.
Der Betrieb von Telekommunikationsanlagen im Anwendungsbereich der
Überwachungsvorschriften ist nach § 88 TKG erst
erlaubt, wenn sie mit den zur Überwachung notwendigen
Einrichtungen ausgestattet sind. Nach der Verabschiedung des
Begleitgesetzes müssen nun auch die betroffenen Systembetreiber
im Bereich der "nicht öffentlichen" Telekommunikation ihre
Anlagen mit teilweise erheblichem Aufwand und hohen Kosten
nachrüsten - oder ihre Systeme stillegen, wo das nicht
möglich ist.
Die Begründung zum Begleitgesetz berücksichtigt aber,
daß die aufwendigen Überwachungsschnittstellen nicht
überall angemessen oder verhältnismäßig sind:
"In bestimmten Fallkonstellationen ist es jedoch nicht angezeigt,
von den Verpflichteten zu verlangen, zur Erfüllung der
Verpflichtungen technische Vorkehrungen zu treffen (zum Beispiel in
Fällen bestimmter Nebenstellenanlagen, ... für das Angebot
einer Übertragungsdienstleistung, wenn an beiden Enden des
Übertragungswegs Netzknoten angeschaltet sind, deren Betreiber
ihrerseits der Verpflichtung unterliegen, die Überwachung zu
ermöglichen)."
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Wer überwacht die Überwachung?
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Artikel 1 des Begleitgesetzes schafft die Voraussetzungen zur
Errichtung der "Regulierungsbehörde für Telekommunikation
und Post", die seit dem 1. Januar 1998 die Umsetzung der
neuen Gesetzesvorschriften überwacht. Sie verfügt nach
§ 91 TKG über umfassende Vollmachten: Sie
kann Geschäfts- und Betriebsräume betreten und "geeignete
Maßnahmen" treffen, den Betrieb einer Anlage oder das Erbringen
einer Dienstleistung ganz oder teilweise untersagen und Zwangsgelder
von bis zu drei Millionen Mark festsetzen.
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Wer bekommt wie Auskunft?
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Entsprechend der Fernmeldeverkehrs-Überwachungsverordnung
(FÜV) muß die Telekommunikation den
Sicherheitsbehörden über eine festgelegte
Schnittstelle zur Verfügung stehen.
Die
Schnittstellenbeschreibung (Stand: September 1997) sieht dazu
folgende Anforderungen vor:
- Zwischen Anbieter und Regulierungsbehörde muß eine
Euro-ISDN-Verbindung aufgebaut werden können. der Anschluß
ist Mitglied einer geschlossenen Benutzergruppe (GBG), die
Anschlußnummer des Rufenden wird geprüft (Euro-ISDN-Merkmal
CLIP); aus Sicherheitsgründen muß der Verpflichtete
zurückrufen. Die Anschlußnummer darf nicht bekanntgegeben
werden, aus der GBG dürfen keine Außenverbindungen
möglich sein.
- Ein Authentisierungs- und Verschlüsselungsgerät (AVG)
chiffriert die Daten vor der Übertragung per TCP/IP. Die AVG
protokollieren alle nicht autorisierten Verbindungen und
Verbindungsversuche und sind von der Regulierungsbehörde
abfragbar. Das Gerät muß sich in einem gesicherten Raum
befinden.
-
Die Regulierungsbehörde sendet ihre Abfragebefehle per FTP; das
Abfrageformat muß der Anbieter selbst in ein für seine
Datenbank verständliches Format konvertieren. Die Antwortzeit
darf bei hoher Dringlichkeit nicht mehr als 60 Sekunden
betragen. Störungen sind der Regulierungsbehörde
unverzüglich per Telefax zu melden.
Ein gesetzliches Anrecht auf Auskunftserteilung haben die in
§ 90 Abs. 3 TKG aufgeführten
Sicherheitsbehörden:
- Die Gerichte, Staatsanwaltschaften und andere Justizbehörden
sowie sonstige Strafverfolgungsbehörden,
- die Polizeien des Bundes und der Länder für Zwecke der
Gefahrenabwehr,
- die Zollfahnungsämter für Zwecke eines Strafverfahrens
sowie das Zollkriminalamt zur Vorbereitung und Durchführung von
Maßnahmen nach § 39 des Außenwirtschaftsgesetzes
und
- die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder,
der Militärische Abschirmdienst und der Bundesnachrichtendienst
jederzeit und unentgeltlich, soweit dies zu Erfüllung
ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.
Sofern die Betreiber Verschlüsselungsmöglichkeiten zur
Verfügung stellen (wie zum Beispiel bei GSM auf der Funkstrecke
zwischen Mobiltelefon und Basisstation), sind an dieser Schnittstelle
die Nachrichten entschlüsselt bereitzustellen oder zumindest die
zur Entschlüsselung erforderlichen Informationen zeitgerecht zur
Verfügung zu stellen. Diese Verpflichtung des FÜV
könnte angesichts des neuen Internet-Protokolls IPv6 mit
optionaler Verschlüsselung auf IP-Ebene an Brisanz gewinnen.
Nach § 90 TKG ist nur der Abruf von Bestandsdaten aus
der Kundendatei der Anbieter möglich. Auch alle sonstigen
Vertragsdaten können laut § 89 Abs. 6 TKG von der
Regulierungsbehörde abgerufen und an die jeweils anfragende
Stelle bei den Sicherheitsbehörden weitergeleitet werden, ohne
daß der Telekommunikationsanbieter davon Kenntnis nehmen
darf.
Der weiterhin gültige umstrittene ("Gummiparagraph")
§ 12 FAG ermöglicht es den
Strafverfolgungsbehörden aber, ohne eine spezielle
Überwachungsanordnung "Auskunft über abgeschlossene
Telekommunikation zu verlangen, wenn die Mitteilungen an den
Beschuldigten gerichtet waren" und die Auskunft "für die
Untersuchung Bedeutung hat". Darunter fallen alle Daten, die
der Betreiber rechtmäßig erlangt und gespeichert hat.
Im Telefonnetz sind in aller Regel nur Verbindungsdaten ("wer hat wann
mit wem wie lange kommuniziert") verfügbar, da die Anbieter hier
grundsätzlich keine Speicherung des Kommunikationsinhalts
vornehmen dürfen. Diese Verbindungsdaten ermöglichen es den
Strafverfolgungsbehörden, Telefonverbindungen bis zu 80 Tage
zurückzuverfolgen und Kommunikationsprofile zu erstellen. Anders
als bei § 100a StPO genügt der reine
Anfangsverdacht. Verschiedene Rechtsexperten stellten die
Verfassungsmäßigkeit dieses Paragraphen in Frage. Bei
Mailboxen oder Internet Service Providern, wo regelmäßig
Kommunikationsinhalte gespeichert vorliegen - wie z.B. abrufbereite
e-Mails - kann nach dem Wortlaut von § 12 FAG bei
weiter Auslegung sogar darauf zugegriffen werden.
Als Nachfolgeregelung zu § 12 FAG sah der Entwurf des
Begleitgesetzes einen neuen § 99a StPO vor, von dem
wiederum alle "geschäftsmäßigen Erbringer von
Telekommunikationsdiensten" betroffen sind. Anders als bei der
vielfältig auslegungsfähigen Formulierung des
§ 12 FAG ist aber nach der vorgeschlagenen Fassung des
§ 99a StPO klar, daß nur "die näheren
Umstände der Telekommunikation", also die
Verbindungsdaten, von der Auskunftspflicht erfaßt sind.
Dies schränkt aber nach Meinung des Bundesrates wegen seiner auf
Verhältnismäßigkeitsgrundsätze basierenden
Formulierung die Auskunftsmöglichkeiten im Vergleich zur
bisherigen Rechtssprechung zu sehr ein. Das am
30. Oktober 1997 verabschiedete Gesetz ist daher eine
Kompromißregelung zwischen Bundestag und Bundesrat, die die alte
Formulierung nach § 12 FAG beibehält, um die
Einführung der Regulierungsbehörde am
1. Januar 1998 nicht zu gefährden.
Die Stellungnahme des Bundesrates enthält außerdem brisante
Ergänzungsvorschläge in bezug auf Handys.
Zum einen soll das Gesetz dahingehend geändert werden, daß
zur Strafverfolgung vergleichsweise einfach Bewegungsprofile von
Mobiltelefonen abgefragt werden können. Die Erstellung
solcher Profile ist durch die Aufteilung der Mobilfunknetze in
Funkzellen schon dann möglich, wenn ein Handy "aktiv gemeldet",
also in ein Funknetz "eingebucht", ist - egal, ob telefoniert wird
oder nicht. Hierzu soll die StPO um § 100c Abs. 1
Nr. 1b erweitert werden, der bereits bei einer "Straftat von
erheblicher Bedeutung" bestimmte technische Maßnahmen
erlaubt. Die hohen Eingriffschwellen der "normalen" strafprozessualen
Überwachung nach § 100a StPO müssen dabei
nicht beachtet werden.
Bei "traditionellen" Überwachungen sind die
Netzbetreiber derzeit nach der FÜV nur zur Weitergabe der
Funkzellenangabe während eines Gesprächs
verpflichtet, nicht aber zur generellen Lieferung aller Bewegungsdaten
von aktiv gemeldeten Mobiltelefonen.
Für die Strafverfolgungsbehörden ist die Forderung des
Bundesrates eine ergänzende Ermittlungsmethode zur
satellitenüberwachten Peilung. Im Fall eines
Mordverdächtigen wurde das Bewegungsbild bereits zur
Überprüfung seines Alibis verwandt.
Außerdem wünscht sich der Bundesrat die rechtliche
Absicherung des Einsatzes von sogenannten "ISMI-Catchern".
Diese Geräte sind zwar schon längst im Einsatz, doch die
Fahnder ermitteln damit derzeit noch in einer von der Bundesregierung
bewußt tolerierten "Grauzone".
Über die von den Mobiltelefonen abgestrahlten Funkwellen
können mittels ISMI-Catchern netzinterne Rufnummern ermittelt und
sogar Gesprächsinhalte mitgehört werden. Damit können
Fahnder vom Auto aus jedes Handy-Telefonat in der Nähe
abhören.
Die vom Postministerium noch nicht zugelassenen ISMI-Catcher erledigen
damit zwei Ermittlungsschritte in einem. Das ist aufgrund der
"vielfach gegebenen Eilbedürftigkeit" der
Strafverfolgung "zweckmäßig", so die
Bundesregierung in ihrer Stellungsnahme. Auch wenn dadurch
"technisch unvermeidbar" in das Fernmeldegeheimnis
unbeteiligter Dritter (die zufällig mitabgehört werden, wenn
sie in der Nähe des ISMI-Catchers telefonieren) eingegriffen
wird, ist dies "ausdrücklich" zulässig.
Der Einsatz von ISMI-Catcher führt auch dann zum Erfolg, wenn der
Handybenutzer durch Guthabenkarten ("Prepaid-Cards") anonym bleiben
möchte.
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Quellen und Literaturhinweise
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- Telekommunikationsgesetz (TKG), BGBl I Nr. 39 S. 1.120 vom
31.07.96, http://www.regtp.de/Rechtsgrundlagen/tkgglie.htm
- Entwurf für ein Begleitgesetz zum TKG (BegleitG),
http://www5.inm.de/tkg/TKG_BegleitG.html
- Schnittstellenbeschreibung (Draft),
http://www.iks-jena.de/mitarb/lutz/security/90tkg.interface-draft.html
- Stefan Felixberger, Ohr des Gesetzes, c't Ausgabe 11/97,
S. 136
- Christiane Schulzki-Haddouti, Lauschangriffe auf Firmennetze,
c't Newsticker vom 30. Oktober 1997,
http://www.heise.de/tp/deutsch/inhalt/te/1321/1.html
- Ingo Ruhmann, Christiane Schulzki-Haddouti,
Holzhammermethoden, c't Ausgabe 11/98,
S. 73
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